Ablaufdarstellung der Mandatsbearbeitung durch das BAV Kontor
Schritt 1
Zur Bearbeitung eines jeden Mandates bedarf es zunächst der Feststellung eines verbindlichen Befundes über die gesellschaftsrechtliche, arbeitsrechtliche und betriebsrentenrechtlichen Situation des Mandanten.
Die Ermittlungen dieses Befundes erfolgt im Wege einer summarischen Prüfung, wozu ein Mandatsvertrag mit dem Mandanten abgeschlossen wird. Der Mandant erhält eine schriftliche Mandatsbestätigung und das für diesen Prüfungsvorgang zugeteilte BAV Registerzeichen.
Innerhalb einer summarischen Prüfung werden nun alle vorhandenen juristischen und versicherungsmathematischen Fehler, Mängel und Regelungslücken durch ein Prüfungstestat verbindlich festgestellt. Die Prüfungstestate enthaltenen einen konkreten Maßnahmenkatalog mit den als notwendig bewerteten Aufgaben zur Herbeiführung eines haftungsrechtlich einwandfreien Zustandes für den Mandanten. Die Prüfungstestate enden mit einer verbindlichen Kostenkalkulation zur Durchführung des Mandates.
Schritt 2
Die Ergebnisse der summarischen Prüfungen werden direkt mit den Mandanten und deren Steuer- oder - Wirtschaftsberatung besprochen. Innerhalb dieser Gespräche wird nun mit dem Mandanten die gewünschte Vorgehensweise, zeitlich und inhaltlich, zur Korrektur der Versorgungsverträge abgestimmt.
Schritt 3
Nach der Durchführung dieses Gesprächs erhalten die Mandanten eine schriftliche Auftragsbestätigung zu dem erteilten Mandat und die Mitteilung des für dieses Mandat zugeteilten BAV Registerzeichens. Zur Herbeiführung eines haftungsrechtlich einwandfreien Zustandes und der abschließenden Haftungsfreizeichnung des Mandanten wird jeder Vorgang unter dem angegebenen BAV Registerzeichen einzeln haftpflichtversichert.
Alle kostenauslösenden Maßnahmen werden im Voraus mit dem Mandanten besprochen.
Der Mandant erteilt dem BAV Kontor - Glück & Collegen - Rechtsanwälte - Vollmachten und Schweigepflichtentbindungserklärungen zur Legitimation gegenüber Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Produktgesellschaften, Arbeitnehmern und sonstigen verfahrensbeteiligten natürlichen und juristischen Personen. Die Vollmachten ermächtigen zur Abgabe und Entgegennahme rechtsverbindlicher Willenserklärungen und zur Durchführung des notwendigen Zahlungsverkehrs.
Im Zuge der Feststellung tatsächlich gegebener Fehler und Mängel sowie vorhandener Regelungslücken ermitteln sich durch die verbindlichen versicherungsmathematischen Berechnungen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Versicherungsmathematik in der bAV die Schwachstellen in der Rückdeckungsfinanzierung bzw. in der Bilanzberührung der eingerichteten Versorgungsverpflichtungen.
Der Mandant erhält, soweit von ihm gewünscht, Bewertungen und Vorschläge zur Beseitigung dieser Deckungslücken bzw. finanzmathematischen Schwachstellen durch konkrete Produktvorschläge.
Der Mandant erhält alle zur Korrektur oder Sanierung notwendigen Dokumente und Verträge durch das bAV KONTOR unterschriftsreif vorgelegt. Die dazu erforderliche Korrespondenz mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern erfolgt durch das bAV KONTOR.
Schritt 4
Nach Abschluss des Sanierungsmandates erhält die Mandantschaft eine Bestätigung über die vollständige Bearbeitung und die zu diesem Zeitpunkt gültige Erklärung über die haftungsrechtliche Unbedenklichkeit.
Über zukünftige Änderungserfordernisse durch neue gesetzliche oder rechtliche Grundlagen informiert das bAV KONTOR der Mandantschaft jeweils aktuell und gibt die dazu anfallenden Kosten bekannt.
Auf Wunsch der Mandantschaft werden die jährlichen versicherungsmathematischen Folgegutachten durch die Sachverständigen des bAV KONTORs zur Bilanzerstellung geliefert.
Allgemeine Hinweise zur Produktgestaltung der Durchführungswege
Innerhalb der Mandatsverträge werden, soweit gewünscht, qualifizierte natürliche und / oder juristische Personen namentlich zur Durchführung der Produktvorschläge, der Errechnung von Angeboten, der Aufnahme von Anträgen bis zur Durchführung der Antragsannahme benannt. Als Erfüllungsgehilfen innerhalb der laufenden Mandate tragen die benannten Personen faktisch kein Beratungsrisiko mehr, soweit sie sich im Rahmen der verbindlichen Behandlungsvorschläge des BAV Kontors bewegen. Die Beanspruchung anderer Personen zur Umsetzung der Produktgestaltung, als derjenigen die in Mandatsvertrag namentlich benannt sind, durch den Mandanten führt im Ergebnis nicht mehr zu der gewünschten Haftungsfreizeichnung durch die Unterzeichner.