Aktuelle Haftungsfälle aus Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterpraxen

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit zunehmender Strenge beurteilen die Betriebsprüfungen vor Ort bestehende Versorgungsverträge in Unternehmen. Durch eine Reihe neuer Urteile zu Haftungsansprüchen der Arbeitgeber aus der betrieblichen Altersversorgung hat sich die Anzahl arbeitsrechtlicher Ansprüche von Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern auf Schadensersatz aus fehlerhaften Versorgungsverträgen sprunghaft erhöht.

Nachdem wir nun als Sachverständige in verschiedenen Haftpflichtverfahren gegenüber Steuer- und Wirtschaftsberatern zur Begutachtung hinzugezogen waren, möchten wir Sie über diese Entwicklung wiederum frühzeitig in Kenntnis setzen. In allen Fällen war das Fazit zu ziehen, dass bei einer frühzeitigen sachverständigen Überprüfung der bestehenden Versorgungsverträge und Versorgungswerke die haftungsrechtliche Beanspruchung der steuerlichen Berater hätte ausgeschlossen werden können.

Allen nachstehend geschilderten Sachverhalten gemeinsam war die Situation, dass Mängel, Fehler und Regelungslücken der Versorgungsverträge entweder bei Betriebsprüfungen auffällig wurden, oder als Folge von arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen zum Regress des Arbeitgebers gegenüber seinem steuerlichen Berater führte.

Zum Sachverhalt 1:

Die Steuerberatungsgesellschaft A richtete im Jahre 1993 für ihre Mandantschaft, die B GmbH, eine Versorgungszusage als Leistungszusage für die beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin ein. Maßgebliche Motivation war die gute Ertragslage des Unternehmens und der Wunsch durch entsprechende Rückstellungen in der Ertragssteuerbilanz die Gewinnsituation des Unternehmens positiv beeinflussen zu wollen. Neben der Gesellschafter/Geschäftsführerin der B GmbH wurde auch drei Jahre später deren Sohn in die Geschäftsführung berufen und auch er erhielt eine entsprechende Leistungszusage. Die Steuerberatungsgesellschaft A errechnete ihrerseits die Höhe der notwendigen Rückstellungen und zog einen ihr bekannten Finanzdienstleister zum Abschluss der gewünschten Rückdeckungsversicherungsverträge zu Rate. Der durch die Steuerberatungsgesellschaft A beigezogene Finanzdienstleister nutzte vorgefertigte Formularversorgungszusagen einer Versicherungsgesellschaft, die im Beisein der Steuerberatungsgesellschaft A und des Finanzdienstleisters durch die Geschäftsführer jeweils unterschrieben wurden.

Die Versorgungsverträge sahen proportionale Anpassungen der erdienbaren Versorgungsleistungen an die Entwicklung der aktuellen Bezüge der Gesellschafter/Geschäftsführer vor.

Innerhalb einer Betriebsprüfung im Jahre 2007 wurden die Versorgungsverträge vollständig untersucht. Dabei ergab sich die Situation, dass die bereits vorgenommene Erstberechnung der Steuerberatungsgesellschaft A über die Rückstellung fehlerhaft gewesen war, weil der maßgebliche Geschlechterunterschied nicht berücksichtigt war. Die Gesellschaft konnte zudem keinen gesellschaftsrechtlichen Gründungsbeschluss zur Einrichtung der Versorgungszusagen vorlegen. Anpassungen der Versorgungsverträge an die Entwicklung der Geschäftsführergehälter nach den zugrundeliegenden Anstellungsverträgen waren nur teilweise vorgenommen worden.

Aufgrund der notwendigen Korrekturen zu den Rückstellungen für die Versorgungsverpflichtungen in der Ertragssteuerbilanz ergab sich eine maßgebliche und nachhaltige Überschuldung des Unternehmens zur Insolvenzreife.

Innerhalb eines Regressanspruchs der Gesellschafter/Geschäftsführer gegen die Steuerberatungs-gesellschaft A anerkannte die Haftpflichtversicherung der Steuerberatungsgesellschaft A den Haftungsanspruch sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach.

Zum Sachverhalt 2:

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A richtete mit der Neufassung der arbeitsrechtlichen Anstellungsverträge für die Gesellschafter/Geschäftsführer der B GmbH Versorgungszusagen für die Gesellschafter/Geschäftsführer der B GmbH ein. Dabei nutzte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A Textbausteine aus einem so genannten Vertragshandbuch einer deutschen Verlagsgesellschaft. Innerhalb der Arbeitsverträge war als Teil der Vergütungsregelung geregelt, dass die jeweiligen Gesellschafter/Geschäftsführer mit der Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages eine monatliche Altersrente sowie eine anteilige Hinterbliebenenversorgung erhalten sollten.

Auf Grundlage der unterzeichneten Arbeitsverträge wurden daraufhin entsprechende Rückdeckungsversicherungsverträge abgeschlossen, Rückstellungen zu den Versorgungszusagen berechnet und in die Ertragssteuerbilanz eingebracht.

Die B GmbH wurde Ende 2006 durch eine Betriebsprüfung überprüft. Das Ergebnis der Betriebsprüfung lag Mitte 2007 vor. Mangels der Vorlage eines notwendigen Gesellschafterbeschlusses zur Einrichtung der Versorgungszusage sowie auch der Gestaltung der arbeitsrechtlich relevanten Verträge aberkannte die Betriebsprüfung die Wirksamkeit der Versorgungszusage mit den daraufhin getroffenen steuerlich relevanten Bewertungen der Beitragsleistungen als betriebsbedingten Aufwand und der Zulässigkeit der getroffenen Rückstellungsbildungen.

Da bis zum Zeitpunkt des Betriebsprüfungsbeginns keinerlei gesellschaftsrechtliche Beschlussfassung nachgeholt worden war, sowie auch formelle Regelungsfehler der versorgungsvertraglichen Gestaltung nicht behoben wurden, ergab sich für die Gesellschaft durch die Auflösung der Rückstellungen in der Ertragssteuerbilanz ein erheblicher Nachversteuerungsaufwand. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A wurde durch die B GmbH zur Regulierung des entstandenen Schadens aufgefordert. Die Haftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A konstituierte die Haftpflicht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A dem Grunde nach, da maßgebliche Erfordernisse des Gesellschaftsrechtes und Arbeitsrechtes bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und der Einrichtung der Versorgungszusage nicht beachtet worden waren. Gleichzeitig versagte die Haftpflichtversicherung ihre Eintrittspflicht, da die Ausübung dieser rechtsberatenden Geschäfte nicht vom Umfang des Haftpflichtversicherungsvertrages gedeckt waren. Es verblieb bei einer persönlichen Beanspruchung der verantwortlichen Partner der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A.

Zum Sachverhalt 3:

Die A GmbH wird seit 1989 durch die B Steuerberatungsgesellschaft beraten. Im Jahre 1992 richtet die A GmbH für ihren Hauptgesellschafter und Geschäftsführer eine Versorgungszusage als Leistungszusage ein. Im Jahre 2006 entscheidet sich der Hauptgesellschafter zum Verkauf seiner Gesellschaftsanteile und zum Ausscheiden aus der A GmbH, um sich im Ausland zur Ruhe zu setzen. Zur Durchführung des Ausscheidens des Gesellschafters aus der Gesellschaft und der Aufgabe seiner Geschäftsführungstätigkeiten werden umfangreiche Verträge zwischen der A GmbH und dem Hauptgesellschafter sowie den Rechtsnachfolgern abgeschlossen. Bei allen Vertragsverhandlungen sind zur Beurteilung der steuerlichen Fragen Vertreter der B Steuerberatungsgesellschaft zugegen. Entsprechend dem Wortlaut des Versorgungsvertrages wird die Kapitalabfindung für die Versorgungszusage durch eine Einmalzahlung in Höhe des Rückkaufwertes der Rückdeckungs-versicherung durchgeführt. An den Gesellschafterwechsel schloss sich wenige Monate später eine Betriebsprüfung an. Die Durchführung der Kapitalabfindung zur Versorgungszusage entsprach nicht den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen vom 06.04.2005. Da das Guthaben aus dem Rückkaufwert des Rückdeckungsversicherungsvertrages höher lag als der fiskalisch relevante Altersrentenbarwert, als Abfindungswert, ergab sich die Bewertung der verdeckten Gewinn-ausschüttung. Die darauf folgende Beanspruchung der B Steuerberatungsgesellschaft führte zur Bestätigung der Haftpflicht sowohl dem Grunde als auch der geltend gemachten Höhe nach. Die Haftpflichtversicherung der B Steuerberatungsgesellschaft begründete ihre Entscheidung auch damit, dass die B Steuerberatungsgesellschaft durchgängig an den Beratungen beteiligt gewesen sei und spätestens im Jahre 2005 die A GmbH auf den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen hätte hinweisen müssen.

Hinweis: Bitte beachten Sie hier auch das neue Urteil des OLG Düsseldorf zu den Pflichten des Steuerberaters bei der Übernahme der Lohnbuchhaltung (DstR 7/2008 St 323 ff. AZ. 1-23 Ü 18/07)

Zum Sachverhalt 4:

Die A GmbH ist die Muttergesellschaft mehrerer Tochterunternehmen die in der so genannten A Unternehmensgruppe zusammengefasst sind. Die Unternehmen der A Unternehmensgruppe sind rechtlich selbständig eingerichtete Kapitalgesellschaften, die wiederum mit der Muttergesellschaft durch Gewinnabführungsverträge verbunden sind.

Der gesamte Bereich der Lohnbuchhaltung und Lohnabrechnung hat die A Unternehmensgruppe auf die B GmbH Steuerberatungsgesellschaft seit über 10 Jahren ausgelagert.

Im August 2007 trennt sich eine Tochtergesellschaft der A Unternehmensgruppe von insgesamt 17 Mitarbeitern. Sechs der 17 Mitarbeiter sind Mitglieder einer brancheneinschlägigen Gewerkschaft. Über die Gewerkschaft nehmen die gekündigten Mitarbeiter die Tochtergesellschaft der A Unternehmensgruppe zur Zahlung von Abfindungen für den Verlust ihrer Arbeitsplätze in Anspruch. Innerhalb dieses Pool-Verfahrens erweitern die Arbeitnehmer ihre Ansprüche gegenüber der Tochtergesellschaft der A Unternehmensgruppe auf Rechnungslegung der für sie durchgeführten Entgeltumwandlungsmaßnahmen auf Grundlage eines für die Unternehmensgruppe gültigen Tarifvertrages.

Die Abrechnung der Kapitalien ergeben bei den Arbeitnehmern durchgängig Differenzen zu dem tatsächlich zur Entgeltumwandlung bereitgestellten Arbeitslohn. Auf Grundlage der Urteile des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.01.2005 und des Landesarbeitsgerichts Bayern vom 15.03.2007 wird die Tochtergesellschaft auf Auszahlung der entstandenen Differenzen in Anspruch genommen. Die A Unternehmensgruppe beruft sich auf den für sie gültigen Tarifvertrag und die über die Tarifvertragsparteien gewählte Versicherungsunternehmensgruppe. Die Einwände der A Unternehmensgruppe erweisen sich nachhaltig als wirkungslos. Die A Unternehmensgruppe bzw. die Tochtergesellschaft der A Unternehmensgruppe ist in vollem Umfang zur Erstattung des den Arbeitnehmern entstandenen Schadens verpflichtet. Der Schaden entstand durch die Anwendung so genannter gezillmerter Versicherungstarife bei der Durchführung der Entgeltumwandlung.

Die A Unternehmensgruppe hat daraufhin die B GmbH Steuerberatungsgesellschaft in Regress genommen und drauf verwiesen, dass die B GmbH Steuerberatungsgesellschaft keinerlei Hinweispflichten aus dem bestehenden Mandatsverhältnis nachgekommen war. Von Seiten der B GmbH Steuerberatungsgesellschaft waren tatsächlich zu keinem Zeitpunkt aussagefähige Informationen über die Auswirkung von gezillmerten Versicherungstarifen auf die Entgeltumwandlung gegenüber der A Unternehmensgruppe abgegeben worden. Die B GmbH Steuerberatungsgesellschaft hatte in der Vergangenheit lediglich die Hinweise der A Unternehmensgruppe zu den einzelnen Arbeitsverträgen, den Arbeitsentgelten und der Durchführung von Entgeltumwandlungsmaßnahmen entgegen genommen und diese ungeprüft in ihr Lohnbuchhaltungsprogramm eingepflegt. Die Regressansprüche der A Unternehmensgruppe gegenüber der B GmbH Steuerberatungsgesellschaft führten zum Erfolg. Unter anderem wurde innerhalb dieses Verfahrens auch festgestellt, dass die B GmbH Steuerberatungsgesellschaft zumindest der A Unternehmensgruppe den Hinweis hätte vergeben müssen, dass aufgrund der Anwendung gezillmerter Versicherungsverträge sich für die A Unternehmensgruppe bzw. die hierin befindlichen Tochtergesellschaften aus den damit ergebenen Nachschusspflichten eine mittelbare Bilanzberührung ergab.

Hinweis: siehe auch Urteil des OLG Düsseldorf zu J-23 Ü 18/07).

In all diesen Vorgängen hätten die Regressansprüche vermieden werden können. Bei regelmäßiger und rechtzeitiger Betrachtung der in den Steuerberaterpraxen vorhandenen Informationen, Vertragsdokumentationen und Materialien zu Versorgungsverträgen lassen sich frühzeitig bisher unerkannte Risiken ermitteln und auch beseitigen.

Die Bereitschaft zur haftungsrechtlichen Beanspruchung von Beratern aufgrund finanzieller Nachteile aus steuerlichen Bewertungen der Betriebsprüfungen hat eindeutig zugenommen. Es kann daher sowohl den meist betroffenen mittelständischen Unternehmen, als auch ihren steuerlichen Beratern immer nur angeraten werden, das spezielle und mittlerweile auch sehr kompliziert gewordene Thema der betrieblichen Altersversorgung objektiv und neutral begutachten zu lassen, um dem schlimmsten aller Risiken - dem unerkannten Risiko - zu begegnen, um daraus einen kalkulierten Vorgang zur Herstellung eines haftungsrechtlich einwandfreien Zustandes für Mandant und Berater zu gewinnen.

Zu weiteren Informationen, zu allen Fragen und Anliegen stehen wir Ihnen immer gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ferdinand C. Glück
Rechtsanwalt